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Badeordnung





I. Allgemeine Bestimmungen



§ 1 Zweckbestimmung


(1) Die Stadt Heilbronn unterhält als öffentliche Einrichtungen zu gemeinnützigen Zwecken, insbesondere zur Förderung der Gesundheitspflege, der Erholung und der sportlichen Betätigung der Bevölkerung:


1. das Soleo Stadtbad am Bollwerksturm mit Schwimmhallen (u. a. Mineral-Sole-Bad) und Saunalandschaft


2. das Hallenbad Biberach


3. die Freibäder Neckarhalde, Gesundbrunnen und Kirchhausen.


Mit dem Zutritt zu den Bädern erkennt der Badegast die Bestimmungen der Badeordnung sowie alle im Rahmen der Badeordnung getroffenen Anordnungen an. Das Badepersonal ist für die Einhaltungverantwortlich, seinen Weisungen ist Folge zu leisten.



§ 2 Benutzung


(1) Der Zutritt ist nicht gestattet:


a) Personen, die unter Einfluss berauschender Mittel stehen,


b) Personen, die Tiere mit sich führen,


c) Personen mit Anstoß erregenden Krankheiten


d) Betrunkenen und Personen, gegen die ein Haus verbot verhängt ist.


(2) Personen mit Neigungen zu Krampf- oder Ohnmachtsanfällen sowie geistig Behinderten ist der Zutritt und Aufenthalt nur mit einer verantwortlichen Begleitperson gestattet.


(3) Die Benutzung der Saunalandschaft wird Kindern unter 14 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesem beauftragten erwachsenen Person und unter deren ausschließlicher Verantwortung gestattet.


(4) Der Zutritt in die Bäder ist Kindern unter 6 Jahren nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten bzw. einer von diesem beauftragten erwachsenen Person und unter deren ausschließlicher Verantwortung gestattet.



§ 3 Eintrittskarten, Badepreise, Kassenschluss


(1) Die Bäder und ihre Einrichtungen dürfen nur mit gültigen Eintrittskarten oder sonstigen Berechtigungsausweisen, nachstehend als Eintrittskarten bezeichnet, benutzt werden. Die Eintrittskarten sind übertragbar soweit sie nicht auf die Person ausgestellt oder nachstehend nicht etwas anders bestimmt ist.


(2) Die Einzelkarte gilt am Tage der Ausgabe und berechtigt nur zum einmaligen Betreten des Bades.


(3) Die Eintrittskarte ist dem Badepersonal auf Verlangen vorzuzeigen oder abzugeben. Der Preis für gelöste Eintrittskarten wird nicht erstattet. Missbräuchlich benutzte Eintrittskarten werden ohne Entschädigung eingezogen.


(4) Eintrittskarten werden bis zum Kassenschluss ausgegeben. Kassenschluss ist für die Hallenbäder 60 Minuten, für die Freibäder 30 Minuten und für die Saunalandschaft 120 Minuten vor Ende der festgesetzten Öffnungszeiten.


(5) Die Wasserbecken müssen spätestens 15 Minuten vor Ende der Badezeit verlassen werden.



§ 4 Ausgabe von Badewäsche


(1) Badekleidung und Badewäsche werden gegen Bezahlung des tariflichen Entgelts und Hinterlegung des vorgeschriebenen Pfandes ausgegeben.



§ 5 Aufbewahrung von Geld und Wertsachen


(1) Geld und Wertsachen können zur unentgeltlichen Aufbewahrung, in den Freibädern zur Aufbewahrung nur


gegen Entgelt nach dem Badetarif, hinterlegt werden.


(2) Die Rutschenanlagen dürfen nur in der vorgeschriebenen Körperhaltung benutzt werden. Die Hinweisschilder an der Anlage müssen beachtet werden.


(3) Die Stadt übernimmt keine Haftung für


a) Personen- und Sachschäden, die sich durch das Benutzen der Sprunganlagen, der Sportgeräte und anderer Einrichtungen ergeben;


b) nicht hinterlegte Wertsachen;


c) in Garderobenschränken aufbewahrte Gegenstände; das gilt auch bei Einbruch, Diebstahl usw.;


d) verlorene Sachen;


e) Fahrzeuge, die auf zum Bad gehörenden Parkplätzen abgestellt werden.



II. Besondere Bestimmungen


A. Hallenbäder und Saunalandschaft



§ 6 Benutzung, Zutritt, Garderobe, Vorreinigungsraum


(1) In die Saunalandschaft haben Minderjährige nur in Begleitung oder mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten


Zutritt.


(2) Vor Beginn des Sauna- oder Dampfbades hat sich der


Badegast im Vorreinigungsraum zu reinigen. Rasieren


ist nicht gestattet.



§ 7 Verhalten in den Bädern


(1) Vorhandene Apparate, Geräte, Fenster, Lüftungseinrichtungen, Ventilatoren und sonstige technische Anlagen


und Einrichtungen dürfen nur vom Badepersonal bedient werden.


(2) Die Verwendung eines Saunatuches als Sitz- und Fußunterlageist erforderlich.


(3) In den Ruheräumen darf nicht laut gesprochen werden.


Die ausgehängten besonderen Verhaltensmaßnahmen sind zu beachten.


B. Freibäder



§ 8 Badezeit


Die Badezeit endet beim Verlassen des Freibades, spätestens mit dem Ende der täglichen Öffnungszeit. Spätestens 15 Minuten vor Ende der Badezeit müssen die Wasserbecken verlassen werden.



§ 9 Kleideraufbewahrung, Körperreinigung


(1) Der Badegast darf sich nur in den dafür vorgesehenen


Räumen aus- und ankleiden.


(2) Vor Benutzung der Wasserbecken hat sich der Badegast abzubrausen. Der Gebrauch von Seife oder anderen Reinigungsmitteln ist nur in den Vorreinigungsräumen gestattet.