Parkhäuser der Stadtwerke Heilbronn

Einstellbedingungen Parkhaus am Bollwerksturm

0. Kündigungsfrist (nur für Dauermieter ab zwei Monate): Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats kündbar. Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

1. Für jeden gemieteten Kfz.-Einstellplatz erhält der Mieter eine Code-Karte, mit dessen Hilfe die Ein- und Ausfahrteinrichtungen (Schranken etc.) betätigt werden. Die Code-Karten sind grundsätzlich nicht übertragbar und dürfen nur für die berechtigten Kraftfahrzeuge verwendet werden. SWH können vom Mieter verlangen, dass die berechtigten Kraftfahrzeuge in geeigneter Weise kenntlich gemacht werden; ferner ist es SWH gestattet, Code-Karten-Kontrollen durchzuführen. Veränderungen des polizeilichen Kennzeichens oder des Fahrzeugtyps sind den SWH unverzüglich mitzuteilen.

2. Die Benutzung der Kfz.-Einstellplätze zu anderen Zwecken als zur Einstellung der berechtigten Fahrzeuge ist nicht gestattet; eine Übertragung der Benutzungsrechte auf Dritte ist unzulässig.

3. Der Mieter kann, sofern ihm nicht von SWH bestimmte Einstellplätze zugewiesen sind, einen Kfz.-Einstellplatz unter den freien, nicht reservierten Plätzen wählen; eine vorgeschriebene Verkehrsführung ist zu beachten. Die Einstellung der Fahrzeuge hat ordnungsgemäß innerhalb der Markierungslinien zu erfolgen. Betriebliche Bedürfnisse geben SWH das Recht, eingestellte Fahrzeuge vorübergehend oder dauernd auf andere Plätze abzustellen oder dem Mieter einen anderen Platz zuzuweisen.

4. Für alle Forderungen aus dem Mietvertrag haben SWH ein Zurückhaltungsrecht sowie ein Pfandrecht am eingestellten Kraftfahrzeug und dessen Zubehör nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.

5. Gegenstand des Vertrages ist ausschließlich die Miete von Kfz.-Einstellplätzen, nicht jedoch Bewachung oder Verwahrung der berechtigten Kraftfahrzeuge, SWH übernehmen keinerlei Obhutspflichten. Die Kfz.-Einstellung erfolgt auf eigene Gefahr des Mieters. Ein Versicherungsschutz besteht nicht.

6. SWH haften nur für Schäden, die durch ihr Personal oder ihre Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden. Jede weitergehende Haftung wird, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen; dies gilt insbesondere für Schäden, die durch andere Mieter oder durch Dritte verursacht worden sind. Etwaige Schadenersatzansprüche, die vom Mieter geltend gemacht werden, hat der Mieter unverzüglich und noch vor der Ausfahrt bei SWH anzumelden.

7. Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst oder durch sein Personal, seine Erfüllungsgehilfen oder seine Begleitpersonen gegenüber SWH oder Dritten verursachten Schäden. Er ist verpflichtet, die Schäden unverzüglich und noch vor der Ausfahrt SWH anzuzeigen.

8. Auf dem Betriebsgrundstück mit Ein- und Ausfahrten gelten die allgemeinen Verkehrsvorschriften. Der Mieter hat gesetzliche oder behördliche Vorschriften und polizeiliche Anordnungen zu beachten; dies gilt insbesondere auch für die Verkehrszeichen, Ampeln und Schrankenanlagen.

9. Die Öffnungszeiten werden von SWH festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Ein Anspruch des Mieters auf Einhaltung bestimmter Öffnungszeiten sowie auf Überlassung und Freihalten einer separaten Einfahrtsspur besteht nicht.

10. Der Mieter hat bei der Ein- und Ausfahrt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt zu beachten, und zwar auch dann, wenn ihm das Personal von SWH mit Hinweisen behilflich ist. Nach erfolgter Einstellung des Fahrzeuges ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug ordnungsgemäß zu verschließen und verkehrsüblich zu sichern.

11. Den Anordnungen des Personals von SWH bezüglich der Kfz.-Einstellung ist Folge zu leisten.

12. Auf dem Betriebsgrundstück darf nur im Schritttempo (max. 10 km/h) gefahren werden.
Unbeschadet weitergehender polizeilicher Vorschriften ist untersagt:

a) das Rauchen und die Verwendung von Feuer
b) die Lagerung von Treibstoffen, feuergefährlichen Gegenständen jeder Art und von Abfällen
c) das Erzeugen unnötiger Abgase durch übermäßiges Gasgeben oder Laufenlassen des Motors im Falle eines Staus
d) die Einstellung eines Kraftfahrzeuges mit undichtem Tank oder Vergaser
e) das Hupen sowie sonstige Belästigungen durch vermeidbare Geräusche
f) das Arbeiten am eingestellten Fahrzeug gleich welcher Art.

13. SWH können auf Kosten und Gefahr des Mieters eingestellte Fahrzeuge vom Betriebsgrundstück entfernen lassen, wenn

a) der Mietvertrag beendet ist
b) ein eingestelltes Fahrzeug durch undichten Tank oder Vergaser oder sonstige Mängel eine Gefahr darstellt
c) ein eingestelltes Fahrzeug nicht polizeilich zugelassen ist oder während der Dauer des Vertrages durch die Behörden aus dem Verkehr gezogen wird.

14. Jeder Verlust einer Code-Karte ist den SWH unverzüglich mitzuteilen. Ersatzkarten werden nur gegen Zahlung einer Unkostenpauschale von € 10,-- zur Verfügung gestellt; die Geltendmachung des den SWH durch den Verlust einer Code-Karte entstandenen weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
Unbrauchbar gewordene Code-Karten werden von SWH kostenlos gegen neue umgetauscht, es sei denn, dass der Mieter die Unbrauchbarkeit zu vertreten hat; in diesem Falle hat der Mieter die Beschaffungskosten der Code-Karten zu übernehmen.

15. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort der Kfz.-Einstellung.

16. Streitbeilegungsverfahren
Die Stadtwerke Heilbronn GmbH nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außergerichtlichen Streitbeilegung im Sinne des VSBG zu ihrem Nutzungsverhältnis Parkhäuser teil. Unsere E-Mail-Adresse ist: nfstdtwrk-hlbrnnd

(Stand: Januar 2017)

Datenschutzhinweis

Wir verwenden Cookies, um Inhalte und Anzeigen den Besucherbedürfnissen anzupassen und die Zugriffe auf unserer Webseite zu analysieren. Dazu zählen auch Cookies, die für den Betrieb und die Steuerung dieser Webseite unbedingt notwendig sind. Diese notwendigen Cookies ermöglichen beispielsweise eine sicherheitsrelevante Funktionalität. Weitere Informationen finden Sie in unsererer Datenschutzerklärung.